Mit einem gemieteten Fahrzeug wich ein Autofahrer nachts auf der Autobahn einem Fuchs aus und kam dadurch von der Fahrbahn ab. Das Mietwagenunternehmen verlangte wegen des grob fahrlässig verursachten Unfalls den Ersatz des Fahrzeugschadens.
Dieser Argumentation schloss sich der BGH allerdings nicht an:
Es entspräche einer natürlichen Reaktion eines Menschen, so der Bundesgerichtshof, einem plötzlichen Hindernis auszuweichen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Wer also einem Fuchs auf der Fahrbahn ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig, auch wenn die geringe Größe des Tieres am Fahrzeug keinen Schaden angerichtet hätte. Die Richter sahen diese "natürliche" Reaktion als fahrlässsig, jedoch nicht als grob fahrlässig an. Außer im Rahmen der veinbarten Selbstbeteiligung mußte der Autofahrer keine weiteren Kosten übernehmen.